BF 17

Den Führerschein gerade in den Händen, sind Jugendliche besonders häufig in Unfälle verwickelt. Denn um sicher fahren zu können, benötigen Autofahrer neben einer fundierten Fahrausbildung vor allem eins: Erfahrung.

Die neu erworbenen Fertigkeiten weiter ausbauen und dabei sicher fahren – BF 17 macht es Fahranfängern einfach. Sie können als 17-Jährige bis zum 18. Geburtstag so oft sie wollen am Steuer sitzen – wenn sie einen erfahrenen Begleiter im Auto haben. Den Führerschein erhalten sie pünktlich zum 18. Geburtstag. Die Vorteile liegen auf der Hand: Zu Beginn des Allein-Fahrens fühlen sich junge Autofahrer deutlich sicherer und routinierter.

BF 17 funktioniert ganz einfach: Wollen Jugendliche „begleitet fahren“, können sie sich schon mit 16 ½ Jahren in der Fahrschule anmelden. Dort machen sie dieselbe Fahrausbildung wie ältere Fahrschüler. Nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung bekommen BF 17-Teilnehmer nach ihrem 17. Geburtstag die so genannte „Prüfungsbescheinigung“. Zusammen mit einem Ausweis gilt sie als Fahrerlaubnis im Begleiteten Fahren.

Bis zu ihrem 18. Geburtstag dürfen BF 17-Teilnehmer dann in Begleitung einer Person Auto fahren, die auf der Prüfungsbescheinigung eingetragen ist („Begleitauflage“). Der Erfolg ist wissenschaftlich bestätigt: Beim Begleiteten Fahren gibt es nur ganz wenige Unfälle. Und auch nach der Begleitphase fährt es sich besser: Allein unterwegs verursachen Jugendliche etwa 20 Prozent weniger Unfälle als diejenigen Fahranfänger, die zuvor nicht bei „BF 17“ mitgemacht haben.

Bedingungen

Wer den Führerschein ab 17 besitzt, der darf aber nur unter bestimmten Bedingungen selbst ans Steuer:

  • Es muss immer eine Begleitperson mitfahren
  • Die Begleitperson muss älter als 30 Jahre sein
  • Die Begleitperson muss den Führerschein Klasse B mindestens fünf Jahre besitzen
  • Die Begleitperson darf nicht mehr als einen Punkt im Verkehrszentralregister besitzen
  • Die Begleitperson muss amtlich eingetragen sein und muss beim Antrag auf den Führerschein angegeben werden (spontan kann sich kein Erwachsener mit einem Fahranfänger ins Auto setzen)
  • Es können max. fünf Begleitpersonen angegeben werden.
  • Die Bescheinigung zum begleiteten Fahren gilt nur in Deutschland, im Ausland darf nicht damit gefahren werden, da es sich hier um eine nationale Sonderregelung handelt. Spätestens vor der Grenze
  • der Bundesrepublik Deutschland muss ein Fahrerwechsel erfolgen. Die einzige Ausnahme stellt hier Österreich dar. Dort darf man mit dem deutschen BF 17-Führerschein in Begleitung fahren. Gleiches gilt umgekehrt auch in Deutschland mit der österreichischen L 17-Fahrerlaubnis.
  • Der Fahrer darf keinen Alkohol getrunken haben (0,0-Promille-Grenze für Fahranfänger). Für den Begleiter gilt die 0,5-Promille-Grenze.
  • Für Fahrer und Beifahrer gelten natürlich die bekannten Vorschriften über berauschende Mittel: drogenfrei fahren!
  • Da die Begleitperson nicht der Fahrzeugführer ist, darf sie nicht aktiv in die Fahrzeugsteuerung eingreifen sondern nur als Berater tätig sein.
  • Wo die Begleitperson sitzen muss ist nicht vorgeschrieben, sie kann auch auf dem Rücksitz Platz nehmen.

Missachtung der Fahrerlaubnis

Wenn ein junger Fahranfänger die Auflagen für “begleitetes Fahren” missachtet, wird seine Fahrerlaubnis widerrufen. Außerdem muss er mit einem Bußgeld rechnen, eine Verlängerung der Probezeit und die Auflage, vor dem Neuerwerb des
Führerscheins ein Aufbauseminar zu machen.

Aber auch dem Begleiter drohen bei Missachtung empfindliche Strafen z.B. wenn die Begleitperson alkoholisiert ist. Für Fahranfänger gilt bis 21 Jahre ohnehin die Null-Promille-Regel.

Rechtliche Aspekte

Für die Teilnahme am BF17 müssen Fahranfänger und Begleiter eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen beachten.

Eine Übersicht:

  • 9Beim BF17 absolvieren die Jugendlichen dieselbe Fahrausbildung und -prüfung wie Personen, die den Führerschein ab 18 Jahren machen.
  • 9Statt des „Kartenführerscheins“ erhalten 17-Jährige eine „Prüfungsbescheinigung“, auf der die Begleitpersonen vermerkt sind. Diese Bescheinigung muss der Fahranfänger, zusammen mit einem Ausweis, beim Fahren immer dabei haben.
  • 9Die Probezeit bei BF 17 beginnt mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung. Sie dauert wie bei jeder Ersterteilung der Pkw-Fahrerlaubnis zwei Jahre. Bei Verstößen gegen Vorschriften im Straßenverkehr werden dieselben Maßnahmen ergriffen wie in der Probezeit von Fahranfängern mit dem herkömmlichen Führerschein.
  • 9Selbstverständlich gilt auch für alle BF17-Teilnehmer das absolute Alkoholverbot, bis sie 21 Jahre alt sind.
  • 9Die Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren schließt die Klassen M, L und S ein. Mit der Prüfungsbescheinigung und einem Ausweis können Jugendliche Fahrzeuge dieser Klassen auch ohne Begleiter fahren.
  • 9BF17-Teilnehmer fahren überwiegend ein Fahrzeug ihrer Familie. Teilen Sie Ihrer Versicherung die Teilnahme am Begleiteten Fahren mit, denn eventuell muss die Police angepasst werden. Das ist im Schadensfall wichtig. Wird bei BF17 ein Fahrzeug benutzt, dessen Fahrer laut der Versicherungsbestimmungen älter als 17 sein muss, kann es zu erheblichen Problemen kommen.
  • 9Das Autofahren von BF17-Absolventen ist lediglich durch die so genannte „Begleitauflage“ eingeschränkt. Diese fordert für den Begleiter ein Mindestalter von 30 Jahren, den Besitz des Pkw-Führerscheins seit mindestens fünf Jahren und höchstens drei Punkte im Verkehrszentralregister (Flensburger „Verkehrssünderdatei“).
  • 9Während der Fahrten gilt für den Begleiter in Bezug auf Alkohol die 0,5-Promille-Grenze. Auch darf er nicht unter Drogeneinfluss stehen. Bei Missachtung dieser Vorschriften begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Die Folgen des Verstoßes gegen die Auflagen trägt jedoch hauptsächlich der junge Fahranfänger: Seine Fahrerlaubnis wird widerrufen.
  • 9Auch das Fahren ohne Begleiter ist ein schwerwiegender Verkehrsverstoß. Als Konsequenz wird ein Bußgeld verhängt und die Fahrerlaubnis des jungen Fahrers widerrufen. Das gilt auch für die eingeschlossenen Klassen M, S und L. Außerdem wird die Probezeit verlängert und der Fahranfänger muss eine kostenpflichtige Nachschulung (Aufbauseminar) besuchen. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens nach sechs Monaten ausgestellt werden. Wenn jedoch eine Prüfung für das Mofa oder die Führerscheinklassen A1, M, S, L oder T bereits vor der Pkw-Fahrausbildung abgelegt wurde, bleiben diese Fahrerlaubnisse erhalten.
  • 9Kommt es im Begleiteten Fahren zu einem Unfall, haftet der minderjährige Fahranfänger im Schadensfall wie ein volljähriger Fahrer. Der Begleiter haftet in der Regel nicht, da er für Ratschläge nicht haftbar gemacht werden kann.
  • 9Zum 18. Geburtstag braucht der Kartenführerschein nicht eigens beantragt zu werden. Dies übernimmt die Führerscheinstelle. Sobald ein Fahranfänger 18 Jahre alt ist, kann er seinen Kartenführerschein bei der Führerscheinstelle abholen – einfach und unkompliziert. Er muss lediglich die bisher gültige Prüfungsbescheinigung vorlegen.
  • 9Die Prüfungsbescheinigung ist bis zu drei Monate nach dem 18. Geburtstag gültig, danach ist sie abgelaufen. Ab dem Alter von 18 Jahren darf auch ohne Begleitung gefahren werden. Wird die Prüfungsbescheinigung während der Dreimonatsfrist nicht gegen den Kartenführerschein umgetauscht, besitzt der Jugendliche anschließend keinen gültigen Führerschein mehr. Wer dann ohne Kartenführerschein Auto fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

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